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NotVO NRW

§ 4 Durchführung der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/4#abs-1 (1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden durch die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/4#abs-2 (2) Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit soll ein Ausbildungsabschnitt nicht länger als zwei Jahre dauern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotVO%20NRW/4#abs-3 (3) Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder deren Einrichtungen sind Teil des Anwärterdienstes. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie oder er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 5) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen

oder Notaren ableisten.

§ 3 § 5